Frist für Briefwahl aus dem Ausland zu kurz? Wahleinspruch einlegen!
Sie sind Auslandsdeutscher oder halten sich zum Zeitpunkt der Bundestagswahl 2025 im Ausland auf und können nicht an der Briefwahl teilnehmen, da die Fristen viel zu kurz bemessen sind und stören sich daran? Wir auch! Denn dies verstößt unserer Auffassung nach gegen das Wahlrecht aller Deutschen im Ausland. In vielen Fällen werden die Wahlunterlagen (in 13 Tagen) unmöglich im Ausland eintreffen, d. h. eine Rücksendung wäre dann erst nach der Wahl möglich und die Stimme ungültig. Das soll und darf nicht sein!
Sollten Sie also ihre Stimme nicht abgeben können legen Sie unbedingt nach der Bundestagswahl einen Wahleinspruch beim Deutschen Bundestag ein.
Bei mehr als 3 Millionen Auslandsdeutschen kann sich hierdurch die Sitzverteilung im Bundestag erheblich ändern.
Damit sind unserer Meinung nach beide Voraussetzungen für einen erfolgreichen Wahleinspruch gegeben.
Wichtig: Der Wahleinspruch kann erst nach der Wahl erfolgen und muss handschriftlich unterschrieben werden. Beantragen Sie trotzdem die Wahlunterlagen am letzten deutschen Wohnsitz, auch wenn Sie erwarten, dass die Teilnahme ohnehin unmöglich ist. Im Fall der Fälle können Sie so den verspäteten Eingang der Wahlunterlagen direkt rügen.
Den Wahleinspruch selbst richten Sie z. B. per Post (und ggf. Telefax) an:
Deutscher Bundestag
Wahlprüfungsausschuss
Platz der Republik 1
D – 11011 Berlin
Fax: +49 (0)30 227 36097
Weitere Informationen zum Thema:
- Grundrechtliche Basis und Wahlrechtsgrundsätze
- Das Recht auf Teilnahme an Wahlen ist durch Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) geschützt, wonach die Abgeordneten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden.
- Für Auslandsdeutsche ist das Wahlrecht insbesondere im Bundeswahlgesetz (BWG) geregelt. Grundsätzlich gilt, dass Deutsche, die dauerhaft im Ausland leben, unter bestimmten Voraussetzungen an Bundestagswahlen teilnehmen dürfen (§ 12 BWG). Dazu gehört auch die Möglichkeit der Briefwahl.
- Problematik der kurzen Fristen
- Bei Bundestagswahlen kann zwischen dem Zeitpunkt der Beantragung der Wahlunterlagen und dem Wahltermin nur ein enges Zeitfenster liegen. Insbesondere bei weiter entferntem Auslandsaufenthalt besteht das Risiko, dass Wahlbriefe nicht rechtzeitig ankommen oder zurückgesandt werden können.
- Kommen die Wahlunterlagen verspätet beim Wähler an oder gehen diese verspätet beim zuständigen Wahlamt ein, ist die Stimme ungültig. Dies führt bei vielen Betroffenen de facto zu einem Ausschluss von der Wahl, obwohl ihnen das Gesetz grundsätzlich ein Wahlrecht zuspricht.
- Möglichkeit und Voraussetzungen des Wahleinspruchs
- Ein Wahleinspruch ist in §§ 2 ff. des Wahlprüfungsgesetzes (WahlPrG) geregelt. In der Regel können die Wahlberechtigten erst nach Abschluss der Wahl (d. h. nach Feststellung des amtlichen Endergebnisses) Einspruch erheben, wenn sie der Auffassung sind, dass Unregelmäßigkeiten oder Rechtsverletzungen die Gültigkeit der Wahl berühren könnten.
- Wer Einspruch einlegen möchte, muss dies schriftlich tun und konkret die Gründe nennen, warum die Wahl seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäß verlaufen ist. Dabei ist vor allem darzulegen, auf welche Weise der eigene Stimmverlust oder eine unzumutbare Verkürzung des Wahlrechts entstanden ist (hier: verspäteter Eingang der Wahlunterlagen).
- Verfahren und Folgen des Wahleinspruchs
- Der Wahleinspruch ist an den Deutschen Bundestag, Wahlprüfungsausschuss, Platz der Republik 1, D-11011 Berlin, zu richten. Bitte unterschreiben Sie handschriftlich.
- Über den Einspruch entscheidet der Deutsche Bundestag. Gegen dessen Entscheidung ist eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht möglich.
- Sollte eine größere Zahl von Auslandsdeutschen Einspruch einlegen und sollte sich dabei herausstellen, dass die Wahlrechtsgrundsätze gravierend verletzt wurden, könnte dies – je nach Sachlage – zu einer Korrektur des Wahlergebnisses oder sogar zu einer (Teil-)Wiederholung der Wahl führen. Eine solche Wiederholung ist jedoch nur in Ausnahmefällen denkbar und setzt erhebliche Verstöße voraus.
- Praktische Hinweise
- Auch wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass die Briefwahlunterlagen nicht rechtzeitig ankommen, sollte die Beantragung der Unterlagen dennoch erfolgen. Denn nur so kann man den verspäteten Eingang oder Nichtzugang im Einspruchsverfahren konkret nachweisen.
- Der Einspruch sollte gut begründet und möglichst mit Nachweisen (z. B. Dokumentation des Postweges, Nachweise über verspätete Zustellung) versehen werden. Je besser die Belege, desto höher die Erfolgsaussichten.